Kosten­transparenz ist für beide Seiten wichtig. Die Frage der Verteidiger­vergütung klären wir deshalb am Anfang des Mandats.

Als Verteidiger kann ich auf zwei Arten tätig werden: als Wahl- oder als Pflichtverteidiger.

Wahlverteidigung

Als Wahlverteidiger rechne ich in einfach gelagerten Fällen auf Grundlage der gesetz­lichen Vergütung nach dem Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG) ab.

In umfangreicheren oder schwierigeren Ange­legenheiten schließe ich mit meinen Mandan­ten eine Vergütungsvereinbarung ab, meist auf Basis einer Pauschale, ggf. auch auf Zeitbasis (Stundensatzvereinbarung).

Gelegentlich kann ich meinen Aufwand und damit die Höhe des Honorars erst nach erfolgter Akten­einsicht und also erst nach einiger Zeit genauer abschätzen. Auch in solchen Fällen erfahren Sie vorher einen Honorarrahmen und meine Kalkulations­grund­lagen, um Kostentransparenz für Sie zu gewährleisten.

Wie üblich und gesetzlich vorgesehen (§ 9 RVG), verlange ich zu Beginn meiner Tätig­keit und ggf. auch im laufenden Mandat Vor­schuß­zahlungen.

Pflichtverteidigung

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung liegen nur in bestimmen Fällen vor, etwa bei hoher Straferwartung oder Inhaftierung (§§ 140 ff. StPO).

Im Fall der Pflichtverteidigung streckt die Staats­­kasse das Verteidigerhonorar lediglich vor; wird man verurteilt, muß man dieses er­statten. Pflicht­ver­teidigung ist also keine Pro­zeß­kostenhilfe. Diese gibt es für die Vertei­di­gung von Beschuldigten in Straf­verfahren nicht.

Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, kann ich in geeigneten Fällen Pflicht­mandate übernehmen.

Manchmal übernehme ich die Pflicht­ver­tei­di­gung jedoch nur mit Zuzahlung. Denn das Pflicht­verteidigerhonorar ist deutlich niedri­ger als die mittlere gesetzliche Vergütung.

Sprechen Sie mich bei Fragen zu den Kosten bitte einfach offen an.